VAIDR

AGB
VAIDR Online

See also the English Version

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der TRI Thinking Research Instruments GmbH („TRI“), Große Freiheit 77, 22767 Hamburg mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunde“) über die Nutzung von Cloud-Services der TRI und ggf. die Erbringung von damit verbundenen Dienstleistungen („Leistungen“).

2 Form und Ausschließlichkeit

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt die Schrift- und Text- form (z.B. Brief, E-Mail, Fax) mit ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, finden keine Anwendung, es sei denn die TRI hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden die TRI die vertraglich vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Die TRI ist berechtigt, diese AGB für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil der laufenden Geschäftsverbindung, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. Auf diese Folge weist die TRI den Kunden bei der Mitteilung ausdrücklich hin.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung seitens der TRI maßgebend.

3 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Beauftragung der TRI oder durch die Ausführung der vereinbarten Leistungen an den Kunden zustande.

(2) Nebenabreden und Änderungen der vereinbarten Leistungen müssen durch die TRI schrift- lich bestätigt werden.

(3) Inhalt, Beschaffenheit und Umfang der von der TRI geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den jeweiligen Verträgen.

(4) Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche Einwilligung der TRI nicht auf Dritte übertragen oder diese zur Ausübung ermächtigen. § 354a HGB bleibt unberührt.

4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Sicherheit der vom Kunden übermittelten Daten werden unter anderem durch sichere Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter) gewahrt. Der Kunde sorgt für die Geheimhaltung dieser Zugangsdaten, übermittelt sie nicht unberechtigten Dritten und benachrichtig die TRI umgehend, wenn die Zugangsdaten zB. durch Fehler, Sicherheitsverletzungen oder Weggang von Mitarbeitern in die Hände unberechtigter Dritter geraten.

(2) Die auf den Systemen der TRI eingegebenen Daten sind durch redundante Speicherung geschützt. Der Kunde wird regelmäßige Datensicherungen der von ihm auf den Systemen der TRI eingegebenen Daten vornehmen, um diese vor Verlust durch Softwarefehler oder Hardwareausfälle zu bewahren. Bei Bedarf wird die TRI den Kunden dabei unterstützen.

(3) Der Kunde wird der TRI sämtliche Informationen, derer die TRI zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bedarf, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird die TRI kurzfristig über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der vereinbarten Leistungen zu beeinflussen.

(4) Der Kunde wird seine Mitwirkungspflichten sorgfältig und in sachgerechter Qualität erbringen. Die TRI ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleis- tungen des Kunden oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Kunde wird auf Verlangen der TRI die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen.

(5) Erfüllt der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb einer der von der TRI gesetzten zumutbaren Frist und weist die TRI den Kunden darauf hin, so ersetzt der Kunde der TRI vom Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an die entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Vergütungssätze oder—falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind—auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze der TRI.

5 Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der TRI.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen für die gesamte Vertragslaufzeit ab Bereit- stellung der Zugangsdaten vollumfänglich fällig. Sofern der Leistungszeitraum später erfolgt (zB. wegen einer vorhergehenden Testperiode), sind die Rechnungen der TRI innerhalb von 14 Tagen fällig, nachdem die TRI unwidersprochen den Beginn des Leistungszeitraums angezeigt hat. Im Falle einer Vertragsverlängerung sind die Zahlungen für den Verlängerungszeitraum am ersten Tag der Verlängerung fällig.

(3) Der Kunde hat die Zahlungen für die vereinbarten Leistungen an die TRI soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug per Banküberweisung auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Geschäftskonto der TRI zu leisten; maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der TRI.

(4) Mit Ablauf der in Ziffer § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zahlungsfrist kommt der Kun- de in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die TRI behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der TRI anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6 Leistungszeitraum und Kündigung

(1) Der Leistungszeitraum beginnt, vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarun- gen, mit Übermittlung der Zugangsdaten, bzw. nachdem die TRI unwidersprochen den Beginn des Leistungszeitraums angezeigt hat. Der Kunde kann gegen den Beginn des Leistungszeitraums innerhalb von 7 Tagen Widerspruch einlegen.

(2) Der Leistungszeitraum ist in den jeweiligen Verträgen geregelt.

(3) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der die TRI zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte der TRI dadurch verletzt, dass er die Leistungen der TRI über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(5) Die TRI behält sich vor, nach Ablauf der Vertragslaufzeit die weitere Nutzung der Leistungen der TRI durch den Kunden technisch zu unterbinden.

(6) Der Kunde kann nach Ablauf der Vertragslaufzeit die TRI beauftragen, alle übermittelten und durch Nutzung der Dienste erzeugten Daten gegen eine angemessene Entschädigung zusammen zu tragen und auszuhändigen. Erteilt der Kunde diesen Aufrtag nicht innerhalb von einer Woche nach Vertragsende, gilt dies als Einverständnis, die Daten zu löschen.

7 Gewährleistung und Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die TRI bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten und im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TRI, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf; die Haftung der TRI beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

(2) Im Falle eines Daten- und Produktivitätsverlusts des Kunden durch Fehlfunktion oder Ausfall der bereitgestellten Dienste haftet die TRI nur nach Maßgabe des in Ziffer 7.6 geregelten Verschuldensmaßstabs. In jedem Fall ist die Haftung der TRI für Daten- und Produk- tivitätsverluste des Kunden auf EUR 3.000,00 pro Quartal begrenzt. Eventuelle Schäden sind einzeln dem Wert nach nachzuweisen. Ein Schadensfall berechtigt jede Partei zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der Kunde erhält im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung die im Voraus gezahlte Gebühren anteilig auf die Restlaufzeit erstattet.

8 Geheimhaltung

(1) Der Kunde und die TRI verpflichten sich, über alle Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen während der Laufzeit der Zusammenarbeit bekannt werden, während und nach Beendigung der Zusammenarbeit gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch für die jeweiligen Vertragskonditionen (z.B. die Höhe des Mietpreises). (2) Darüber hinaus verpflichten sich der Kunde und die TRI auch über sonstige Betriebsvorgänge und Geschäftsvorfälle, die ihnen während der Vertragsdauer bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(3) Die TRI behält sich vor, den Namen des Kunden gegenüber Dritten als Referenz anzugeben. Der Kunde kann dem widersprechen.

9 Rechteeinräumung, Urheberrechte

Alle auf den vom Kunden gemieteten Systemen der TRI gespeicherten Messdaten, dazugehörige Metadaten und davon abgeleitete Daten, inklusive trainierter Machine Learning-Modelle, sind Eigentum des Kunden. Die TRI wird diese Daten nicht ohne explizite Erlaubnis des Kunden auf eigene Datenträger kopieren und/oder für eigene Zwecke nutzen.

10 Datenschutz

(1) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt im Rahmen der Vertragsabwicklung entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Weitere Informationen und Erläuterungen zum Umgang mit den Daten des Kunden sowie zu Art, Umfang und Zweck der vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sind auf unserer Internetseite https://www.vaidr.de/datenschutz/ abrufbar.

(3) Der Kunde hat die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend der Bestimmung in Ziffer § 10 Absatz 1 Satz 1 zu beachten und verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten auf den Systemen der TRI zu speichern (z.B. durch die Eingabe in Eingabefeldern für Metadaten oder Kommentare). Der Kunde wird die innerbetriebliche Organisation in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich so gestalten, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und sämtliche sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der TRI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der TRI und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der TRI in Hamburg, Deutschland.

(3) Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

 

Stand: Januar 2025